Die treuhänderische (nichtrechtsfähige) Stiftung ist keine Stiftung zweiter Klasse, sondern eine interessante Alternative, wenn der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden soll und die Stiftung überwiegend fördernd tätig ist.
Eine nichtrechtsfähige Stiftung lässt sich schnell und unkompliziert ins Leben rufen, da sie keiner staatlichen Anerkennung bedarf. Sie setzt einen Treuhänder voraus, der das Stiftungskapital sorgfältig verwaltet und die Geschäfte im Sinne des Stifters führt. Diese Aufgabe kann die GemeinschaftsStiftung Nordwestdeutsche Philharmonie übernehmen, sofern der Stiftungszweck ebenfalls dem übergeordneten Ziel „Förderung der Nordwestdeutschen Philharmonie“ dient. So könnten Sie gezielt einen besonderen Aspekt in der Arbeit des Orchesters stärken, der Ihnen besonders am Herzen liegt.
Steuerrechtlich gelten für Stiftungsgründungen wie auch für Zustiftungen folgende Regelungen: Über einen Zeitraum von zehn Jahren kann ein Betrag von bis zu einer Million Euro geltend gemacht werden (bei Eheleuten unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt zwei Millionen). Ansonsten gibt es - wie bei Spenden für gemeinnützige Zwecke - die Möglichkeit des allgemeinen Sonderabzugs in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte.